Ritscher Lebensmittel-Technik GmbH & Co. KG - Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen/ Einkaufs-, Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen
der Firma RITSCHER Lebensmittel-Technik GmbH & Co. KG, Im Horst 3, 67133 Maxdorf
(nachfolgend kurz "RITSCHER" genannt)


§ 1 Geltungsbereich
Für alle Einkäufe, Verkäufe, Lieferungen, Werklieferungen, Werkleistungen, Wartungsverträge, Installationen und sonstige Leistungen der Fa. RITSCHER und deren Kunden gelten die nachstehenden Bedingungen. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen, telefonische und mündliche Abmachungen und Nebenabreden sind nur dann verbindlich, wenn sie von RITSCHER schriftlich bestätigt werden. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich von RITSCHER widersprochen wird. Nur durch unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung werden anders lautende Bedingungen Vertragsbestandteil.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages / Angebot / Entwurf
Die Angebote von RITSCHER sind freibleibend. Der Auftrag, der Liefervertrag sowie Garantieerklärungen gelten erst dann als angenommen, wenn diese/r von RITSCHER schriftlich bestätigt ist. Auf dieses Schriftformerfordernis selbst kann nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung verzichtet werden. Abweichende Bestimmungen in einer Gegenbestätigung  des Kunden werden nur dann wirksam, wenn RITSCHER sich mit ihnen ausdrücklich und schriftlich einverstanden erklärt.
Alle in den Angeboten oder Auftragsbestätigungen nicht ausdrücklich aufgeführten Teile und Leistungen sind, soweit erforderlich, nach den Weisungen von RITSCHER bauseits auszuführen. Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen bleiben Eigentum von RITSCHER. Sie dürfen ohne Zustimmung weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden.

§ 3 Preise, Zahlungen
Die Preise des Angebots gelten bei Lieferung mit Aufstellung nur bei Bestellung der ganzen angebotenen Anlage unter der Voraussetzung einer ununterbrochenen Montage und der hieran unmittelbar anschließenden Inbetriebnahme, bei Lieferung ohne Aufstellung bei Bestellung des angebotenen Lieferumfanges. Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen, die in dem Liefervertrag/ Angebot bzw. Auftragsbestätigung von RITSCHER enthalten sind. RITSCHER ist nicht berechtigt, etwa vor Angebotsabgabe vor Vertragsschluss eintretende Preis- und Lohnerhöhungen zu berechnen. Im Übrigen ist RITSCHER auch nach Vertragsabschluss bei Geschäften mit Kaufleuten berechtigt, die Preise zu ändern, wenn die für den Preis maßgeblichen Kostenfaktoren sich nachweislich erhöht haben. Alle Preise verstehen sich netto ab Sitz und Lager Maxdorf, zuzüglich zum Zeitpunkt der Rechnungslegung geltenden Mehrwertsteuer. Nicht vereinbarte Arbeiten werden nach  üblichem Fahrt-, Lohn- und Materialaufwand berechnet. An- und Rücklieferungen erfolgen in jedem Fall auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, das gilt auch wenn RITSCHER die Transportkosten oder den Transport übernimmt. Gebühren und sonstige Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen zusammenhänge, gehen zu Lasten des Kunden.

§4 Lieferzeit/ -frist
Die Lieferzeit/ -frist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der endgültigen Klarstellung der Ausführung der Anlage/ Maschine/ Linie, vor Beibringung der erforderlichen Gegenstände, Unterlagen, Genehmigungen. Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Werden vom Kunden beizustellende Komponenten zum vereinbarten Zeitpunkt nicht oder nicht mangelfrei geliefert, verlängert sich die Lieferzeit für jeden angefangenen Monat um einen Monat. Verzögert sich die Lieferung und Montage aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht weiterhin die Gefahr vom Tage der Anzeige der Versandbereitschaft auf ihn über. Er hat uns die hierdurch entstehenden Kosten zu ersetzen.
Sind wir durch unvorhergesehene Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können - gleich ob in unserem Betrieb oder bei einem Lieferanten eingetreten - wie Betriebsstörungen, Auswirkungen von Arbeitskämpfen, Streik, behördliche Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Energiemangel an der Erfüllung unserer Lieferpflichten gehindert, verlängert sich die Lieferzeit in angemessener Weise, auch wenn bereits Lieferverzug vorlag. Wird durch die oben genannten Ereignisse die Lieferung nachträglich unmöglich, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Eintritt der vorbezeichneten Umstände wird RITSCHER Ihre Kunden über Beginn und Ende baldmöglichst informieren.
Schadensersatzansprüche wegen Verzugs oder Unmöglichkeit sind bei Geschäften mit Kaufleuten dann ausgeschlossen, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer Angestellten und des Inhabers nicht vorliegen, bei Geschäften mir Nichtkaufleuten beschränkt auf den nachgewiesenen Schaden, höchstens jedoch auf 10 % des Rechnungswertes unserer Ware oder Leistung, hinsichtlich derer Verzug oder Unmöglichkeit vorliegt, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns bzw. unseren Mitarbeitern und Erfüllungshilfen nicht vorliegen.

§ 5 Versand und Anlieferung
Die Ware reist branchenüblich verpackt und stets auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Für Beschädigung, Feuer,- Explosions,- Diebstahl,- Wasser,- Frost- und Rostschäden am Bestimmungsort ist der Käufer verantwortlich, wenn derartige Schäden nicht durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz unserer Mitarbeiter eingetreten sind. Auf Wunsch des Kunden wird die Sendung auf dessen Kosten versichert. Transportschäden sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung zu melden und schriftlich nach Art und Umfang zu bestätigen. Offensichtliche Transportschäden sind sofort beim Frachtführer zu melden und anschließend mit der vom Frachtführer aufgestellten Bescheinigung uns umgehend mitzuteilen. Ansprüche wegen der Schäden gegen Dritte sind auf Verlangen an uns abzutreten.

§ 6 Rücksendung
Rücknahmen von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Kunden besonders beschaffener Ware, ohne das aufgrund des Gesetzes hierauf ein Rechtsanspruch besteht, ist ausgeschlossen. Andere gelieferte Ware wird nur zurückgenommen, wenn wir vorher zugestimmt haben, die Rücksendung frachtfrei erfolgt und die Ware sich in tadellosem Zustand befindet. Zurückgenommene Ware wird abzüglich einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen und Aufwendungen und eventuelle Gebrauch gutgeschrieben. Als Wiedereinlagerungsgebühr berechnen wir 5 % des Warenwertes.

§ 7 Zahlungsbedingungen
Grundsätzlich gelten folgende Zahlungsbedingungen:
Zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet. Schecks und Forderungsabtretungen werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Für rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung bei Wechseln übernehmen wir keine Gewähr. Diskont,- Protest- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden. Unsere Beauftragten sind zum Inkasso nur berechtigt, wenn in jedem Einzelfall eine entsprechende Vollmacht vorgelegt wird.
Entweder von uns nicht anerkannte oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche geben dem Kunden kein Aufrechnungsrecht, Kaufleuten auch kein Zurückhaltungsrecht. Für Verzugszeiten werden Zinsen in Höhe der banküblichen Zinsen für Kontokorrentkredite verlangt. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen (Nichteinlösung von Wechseln oder Schecks), werden sämtliche Forderungen, auch solche, für die wir zahlungshalber Wechsel hereingenommen haben, sofort fällig. Wir sind dann berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware in Besitz zu nehmen, ohne das damit von dem Recht von dem vertrag zurückzutreten, automatisch Gebrauch gemacht wird. Ferner sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen oder erste Sicherheiten auszuführen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

§ 8 Montage und Kundendienst
Alle in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einbau der Anlage stehenden Montagen sind mit der probeweisen Inbetriebsetzung fertig gestellt. Betriebsanweisung wird mitgeliefert.
Verzögert sich die Aufstellung oder Inbetriebnahme durch Umstände auf der Baustelle ohne unser Verschulden, hat der Kunde alle Kosten für die Wartezeit und weitere erforderlichen Anfahrten zu tragen.
Vereinbarte Pauschalpreise für Montagen schließen notwendig werdende Überstundenzuschläge nicht ein. Diese können zusätzlich berechnet werden.
Während der Garantiezeit erfolgt der Kundendienst kostenlos, später übernehmen wir diesen nach Abschluss eines Service-Vertrages oder jeweils gegen Berechnung.

§ 9 Gewährleistung
Bei Vorliegen von Mängeln - bei Geschäften mit Kaufleuten auch bei Fehlern zugesicherter Eigenschaften, sofern die Zusicherung nicht gerade die Bedeutung hat, den Besteller gegen Mangelfolgen abzusichern - leisten wir folgende Gewähr:
Mit Mängeln behaftete Teile werden nach unserer Wahl ausgebessert oder neu geliefert. Steht fest, dass Nachbesserung oder Ersatzteillieferung sich in unzumutbarer Weise verzögern, unmöglich oder fehlgeschlagen sind, kann der Käufer Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachen des Vertrages - ist eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung - nur Herabsetzung der Vergütung verlangen.
Soweit Leistungen Bauwerke im Sinne des § 638 Abs. I Satz 1 letzter Halbsatz BGB sind, gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B.
Teile, die zu ersetzen sind, sind an uns einzusenden. Ist die Gewährleistungspflicht nicht nachgewiesen oder nicht anerkannt, hat der Kunde die Kosten der Einsendung zu verausgaben. Steht die Gewährleistungspflicht des Lieferers fest, werden dem Besteller nachträglich die Kosten der Einsendung des beanstandeten Gegenstandes von uns erstattet.
Zur Vornahme der uns notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzteillieferungen hat der Kunde uns die erforderliche Zeit  und Gelegenheit zu geben.
Für das Ersatzstück oder die Ausbesserung  wird in gleicher Weise Gewähr geleistet wie für den Liefergegenstand.
Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beginnt mit dem Tage der probeweisen Inbetriebnahme der Anlagen.
Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, mangelhafte Bauausführung, ungenügende Schornsteinanlage, übermäßige Beanspruchung oder sonstige Einflüsse von außen, die wir nicht zu vertreten haben. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die durch Reparaturen Dritter am Liefergegenstand entstehen. Soweit nicht anderes vereinbart, gelten für die Ausführung und Lieferung der Anlagen die einschlägigen Normvorschriften.
Bei Durchführungen von Schweiß,- Aufbau- und Lötarbeiten in besonders gefährdeten Räumen, z. B. Holzwänden, Dachböden usw. sind vom Kunden zur Abwendung von Feuergefahr Brandwachen zu stellen. Für ein Ersatzstück und die Ausbesserung wird in gleicher Weise gewährleistet wie für den Liefergegenstand.

§ 10 Schadensersatz
Schadensersatzansprüche jeglicher Art wegen Beratungsfehlern, wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, wegen Montagefehlern, wegen Reparaturschäden, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung werden dann ausgeschlossen, wenn bei Geschäften mit Kaufleuten grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz unserer Angestellten oder des Inhabers selbst, bei Geschäften mit Nichtkaufleuten Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch sonstiger Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen nicht vorliegen.

§ 11 Eigentumsvorbehalt
Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, sind wir uns mit ihm darüber einig, dass der Kunde uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache an der neuen Sache Miteigentum einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
Wiederverkäufern ist die Weiterveräußerung  der Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, solange sie nicht mit Zahlungen im Verzug sind, gestattet. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiterveräußert wird.
Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis auf unseren Widerruf einzuziehen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, an uns, seinen Abnehmer, bekanntzugeben.
Zahlungen - auch Scheckzahlungen -, die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten und vom Käufer akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel vom Bezogenen eingelöst ist und wir somit aus der Wechselhaftung befreit sind, so dass der vereinbarte Eigentumsvorbehalt mit allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen (unbeschadet weitergehender Vereinbarungen) zumindest bis zur Einlösung des Wechsels zu  unseren Gunsten bestehen bleibt.
Von einer Pfändung oder einer sonstigen Beeinträchtigung unserer Sicherheiten durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen.
Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen unserer Wahl verpflichtet.

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Maxdorf/Pfalz. Gerichtsstand- auch für Wechsel- und Scheckklagen- auch gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Ludwigshafen am Rhein. Dieser Gerichtsstand gilt als vereinbart für Streitigkeiten über die Wirksamkeit eines Vertrages und über die Frage, ob diese Bedingungen Vertragsbestandteil geworden sind. Wir sind auch berechtigt, den Kunden vor dem für seinen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.
Die Gerichtsstandvereinbarung wird auch für die Fälle getroffen in denen der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

§ 13 Sonstiges
Soweit in den vorstehenden Bedingungen Sonderregelungen für Kaufleute getroffen sind, gilt dies nur für Geschäfte mit Kaufleuten, wenn der Vertrag zu Betriebe ihres Handelsgewerbe gehört, sofern Nichtkaufleute genant sind, zählen hierzu auch Kaufleute, soweit der Vertrag nicht zum betriebe ihres Handelsgewerbe gehört.

§ 14 Schlussbestimmungen
Maßgeblich für die gesamte Rechtsbeziehung zu unseren Kunden sind der deutsche Vertragstext, diese  Bedingungen sowie deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Sollte eine der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Regelungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung zu vereinbaren, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.